Satzung

Die Satzung des Vereins Pankow solidarisch e.V. wurde in der Gründungsversammlung am 15.12.2023 beschlossen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Pankow solidarisch“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird angestrebt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Pankow.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein fördert und unterstützt eine solidarische, gleichberechtigte, inklusive, vielfältige und freiheitliche Stadtgesellschaft im Berliner Bezirk Pankow. Im Mittelpunkt der Zielsetzung des Vereins stehen die Förderung und Unterstützung einer demokratischen Kultur und gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen in Pankow.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung:

  • von Wissenschaft und Forschung,
  • der Jugend- und Altenhilfe,
  • von Kunst und Kultur,
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes,
  • der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,
  • der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
  • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • des Tierschutzes,
  • der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • des Sports,
  • der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung,
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens,
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Ausrichtung von Veranstaltungen und Ausstellungen,
  • Organisation von Vorträgen und Podiumsdiskussionen,
  • Durchführungen von Tagungen und Seminarveranstaltung,
  • aktive Teilnahme an und Unterstützung von Veranstaltungen anderer Träger,
  • Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Organisationen und Institutionen,
  • gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung und Verbreitung von eigenen Publikationen,
  • Vergabe von Vorträgen und Referaten,
  • Unterstützung und Förderung von anderen steuerbegünstigten Organisationen und Institutionen bei der Erfüllung der Vereinszwecke gemäß § 2 Absatz 2.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein erworben.

(3) Über Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit durch die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt gemäß § 4 Absatz 5,
  • Ausschluss gemäß § 4 Absatz 6,
  • Streichung gemäß § 4 Absatz 7,
  • Auflösung des Vereins gemäß § 9 Absatz 3 oder
  • Tod des Mitglieds sofort.

(5) Der Austritt aus dem Verein zum Ablauf des nächsten Quartals ist der/dem Vorsitzenden spätestens 30 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen. Der Ausschluss wird sofort wirksam, sofern nicht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung gegen den Beschluss anruft. In einem solchen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht für 1 Jahr nicht nachgekommen ist. Die Streichung ist sofort wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe und Regelung der Mitgliedsbeiträge wird gemäß § 7 Absatz 2 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Mitglieder und natürliche Personen können für Vereinszwecke Spenden entrichten.

(3) Beiträge und Spenden sind nachprüfbar zu erfassen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

(2) In den Organen des Vereins hat jedes Mitglied des Organs eine Stimme.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Im Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich (per Email) unter der Angabe einer Tagesordnung eingeladen.

(3) Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand,
  • genehmigt den Kassenbericht und entlastet den Vorstand,
  • kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von dessen/deren Aufgabe abberufen,
  • setzt die Mitgliedsbeiträge durch Beschluss fest,
  • entscheidet über Beschwerde zum Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 6,
  • kann die Satzung mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ändern,
  • entscheidet gemäß § 9 Absatz 3 über die Auflösung des Vereins,
  • gibt dem Vorstand Anregungen und fasst Beschlüsse zur Arbeit des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

(5) In der Regel leitet die/der Vorsitzende die Versammlung. Im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden kann die Versammlungsleitung an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.

(6) Der/die Vorsitzende hat für eine Protokollierung der Versammlung, insbesondere der Beschlüsse zu sorgen. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen an alle Mitglieder des Vereins zu versenden. Protokolliert werden insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter/Die Versammlungsleiterin und der Protokollführer/die Protokollführerin der Mitgliederversammlung unterzeichnen das Protokoll.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
  • sowie bis zu drei Beisitzer*innen.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann auf Antrag und einstimmigen Beschluss der Mitgliedsversammlung auch in offener Abstimmung erfolgen.

(3) Der Vorstand hat die Möglichkeit Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Aufgabenbereiche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(6) Der Vorstand leitet den Verein, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und kann einzelne Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

(7) Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nehmen immer zwei Vorstandsmitglieder (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) gemeinsam wahr.

(8) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er erstellt den Jahresbericht und den Kassenbericht mit den dazugehörigen Abschlüssen und Erklärungen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung finden gemäß § 7 Absatz 3 statt.

(2) Vorgeschriebene Satzungsänderungen, die durch die Eintragung bei der Registerbehörde stattfinden, obliegen dem Vorstand. Sie sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit aufgelöst werden. Aus der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der Antrag auf Auflösung des Vereins ersichtlich sein.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow zwecks Verwendung für die Vereinszwecke gemäß § 2 Absatz 2.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Gründungsdatum des Vereins am 15.12.2023 in Kraft.

Satzung als PDF zum Download.